Verkaufs- und Lieferbedingungen | ||
1. | Allgemeines | |
1.1 | Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung schriftlich zugestimmt
haben. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen haben auch Gültigkeit,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. |
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1.2 | Mündliche
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
wurden. |
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1.3 | Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im
Sinne des 24 AGBG. |
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1.4 | Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden
Aufträge mit dem Besteller, selbst wenn darüber nicht nochmals
eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. |
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2. | Abschluß
und Inhalt des Kaufvertrages |
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2.1 | Unsere
Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Bestellers gelten erst
dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. |
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2.2 | Maß-
und Konstruktionsänderungen unserer Produkte behalten wir uns nach
Vertragsabschluß ausdrücklich vor, solange hierdurch die Verwendbarkeit
des Produkts nach dem Verwendungszweck - insbesondere die Nebentraglast
- nicht beeinträchtigt wird. Bewirkt die Maß- und Konstruktionsänderung
keine Beeinträchtigung des Verwendungszwecks, ist der Besteller zur
Abnahme der geänderten Produkte verpflichtet. |
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3. | Preise und Zahlungsbedingungen | |
3.1 | Ergibt
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Die Preise gelten
„ab Werk“. |
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3.2 | Der
Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. |
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3.3 | Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugschadens bleibt hiervon unberührt. |
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3.4 | Die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig,
wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller
ist zur Ausübung eines Zurückhaltungssrechts nur insoweit befugt,
als der Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis hervorgeht. |
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4. | Liefertermine
- Lieferfristen |
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4.1 | Fristen und Termine von Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. | |
4.2 | Setzt
der Besteller dem Lieferer, nachdem dieser in Lieferverzug geraten ist,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung und ist diese fristlos
verstrichen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten,
als Lieferung noch nicht erfolgt ist. |
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4.3 | Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Ersatzfähig
sind nur Schäden, deren möglicher Eintritt für den Lieferanten
bei Vertragsabschluß anhand der vom Besteller ausdrücklich mitgeteilten
Umständen erkennbar war; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. |
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4.4 | Die
vorstehende Haftungsgrenze gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde oder der Besteller geltend machen kann, daß sein
Interesse an der Vertragserfüllung wegen des von uns vertretenden Verzuges
weggefallen ist. |
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5 | Gefahrenübergang |
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5.1 | Mangels
anderer Angaben in der Auftragsbestätigung ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. |
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5.2 | Nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten
gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert. |
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6. | Gewährleistung |
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6.1 | Gewährleistungsansprüche
des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und
Rügepflichten nach 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen
ist. |
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6.2 | Ist
der Gewährleistungsfall gegeben, so sind wir nach unserer Wahl zur
Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. |
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6.3 | Läßt
der Lieferer eine ihm vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist aus
zu vertretenden Gründen verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen,
oder Ersatz zu liefern, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
in sonstiger Weise fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. |
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6.4 | Soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
Der Lieferer haftet daher nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für einen entgangenen
Schaden oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. |
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6.5 | Die
vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht,
wenn der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gem. 463,480 Abs. 2
BGB geltend macht. |
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6.6 | Bei
fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere
Ersatzpflicht - Versicherung beschränkt. Auf Verlangen des Bestellers
ist der Lieferer bereit, Einsicht in die Versicherungspolice zu gewähren. |
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6.7 | Die
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt
6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. |
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7. | Schadensersatzansprüche |
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7.1 | Ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund sind Schadensersatzansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer über den in 6.4 bis 6.6 hinausgehenden
Haftungsumfang ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsabgrenzung
für den Lieferer gilt auch stets für dessen Erfüllungsgehilfen. |
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7.2 | Weitergehende
Ansprüche nach dem Produktionsgesetz werden durch die vorstehende Bestimmung
nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus zu vertretender
Unmöglichkeit oder aus anfänglichem Unvermögen. |
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8. | Eigentumsvorbehalt |
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8.1 | Von
uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des
Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt
sind. |
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8.2 | Wird
von uns Ware zurückgenommen, gilt dies - im Falle einer Unanwendbarkeit
des Verbraucherkreditgesetzes - nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns
erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt
vom Vertrag. |
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8.3 | Über
Pfändung und andere von dritten ausgehende Gefährdungen für
unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu
unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 Zivilprozeßordnung
benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm
zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann,
haftet der Besteller. |
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8.4 | Widerruflich
darf die Ware weiterverarbeitet oder weiter veräußert werden.
Bei Weiterverarbeitung oder Umbildung der Kaufsache gilt der Lieferer als
Hersteller und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen.
Bei Verarbeitung der Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages
unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeitenden
Waren (zu Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im übrigen
die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung
unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit
der Vermischung). Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für
uns. |
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8.5 | Der
Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus
an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungs-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin
zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekanntzugeben und
uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen
macht der Besteller den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der
Abtretung an uns. |
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8.6 | Vorstehende
Abtretung zur Sicherheit unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen,
die der Besteller gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware
mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für
verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. |
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8.7 | Wir
verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die er uns
nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit
sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht
mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden
und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen. |
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9 | Gerichtsstand - Erfüllungsort | |
9.1 | Ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich bei
dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, nach
unserer Wahl unser Geschäftsitz oder der Erfüllungsort. |
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Stand:
05/10
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