Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen haben auch Gültigkeit, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des 24 AGBG.
1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge mit dem Besteller, selbst wenn darüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.
2. Abschluß und Inhalt des Kaufvertrages
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Bestellers gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Maß- und Konstruktionsänderungen unserer Produkte behalten wir uns nach Vertragsabschluß ausdrücklich vor, solange hierdurch die Verwendbarkeit des Produkts nach dem Verwendungszweck - insbesondere die Nebentraglast - nicht beeinträchtigt wird. Bewirkt die Maß- und Konstruktionsänderung keine Beeinträchtigung des Verwendungszwecks, ist der Besteller zur Abnahme der geänderten Produkte verpflichtet.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Die Preise gelten „ab Werk“.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückhaltungssrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis hervorgeht.
4. Liefertermine - Lieferfristen
4.1 Fristen und Termine von Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
4.2 Setzt der Besteller dem Lieferer, nachdem dieser in Lieferverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung und ist diese fristlos verstrichen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als Lieferung noch nicht erfolgt ist.
4.3 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Ersatzfähig sind nur Schäden, deren möglicher Eintritt für den Lieferanten bei Vertragsabschluß anhand der vom Besteller ausdrücklich mitgeteilten Umständen erkennbar war; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
4.4 Die vorstehende Haftungsgrenze gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung wegen des von uns vertretenden Verzuges weggefallen ist.
5 Gefahrenübergang
5.1 Mangels anderer Angaben in der Auftragsbestätigung ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert.
6. Gewährleistung
6.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Ist der Gewährleistungsfall gegeben, so sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt.
6.3 Läßt der Lieferer eine ihm vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist aus zu vertretenden Gründen verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, oder Ersatz zu liefern, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.
6.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Lieferer haftet daher nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für einen entgangenen Schaden oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.5 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gem. 463,480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6.6 Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht - Versicherung beschränkt. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferer bereit, Einsicht in die Versicherungspolice zu gewähren.
6.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Schadensersatzansprüche
7.1 Ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer über den in 6.4 bis 6.6 hinausgehenden Haftungsumfang ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsabgrenzung für den Lieferer gilt auch stets für dessen Erfüllungsgehilfen.
7.2 Weitergehende Ansprüche nach dem Produktionsgesetz werden durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus zu vertretender Unmöglichkeit oder aus anfänglichem Unvermögen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind.
8.2 Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies - im Falle einer Unanwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes - nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
8.3 Über Pfändung und andere von dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 Zivilprozeßordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann, haftet der Besteller.
8.4 Widerruflich darf die Ware weiterverarbeitet oder weiter veräußert werden. Bei Weiterverarbeitung oder Umbildung der Kaufsache gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Bei Verarbeitung der Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeitenden Waren (zu Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit der Vermischung). Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
8.5 Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Besteller den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
8.6 Vorstehende Abtretung zur Sicherheit unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Besteller gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
8.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
9 Gerichtsstand - Erfüllungsort
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, nach unserer Wahl unser Geschäftsitz oder der Erfüllungsort.
Stand: 05/10
 
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